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Ein Unfall im Straßenverkehr passiert schnell und meistens für einen Unfallbeteiligten unvorhersehbar. Damit die Schadensregulierung für Sie als Unfallgeschädigten schnell und unkompliziert geschieht, kontaktieren Sie uns. Wir haben langjährige Erfahrung und Fachwissen in der Fahrzeugtechnik.
Die Dokumentation des Schadens erfolgt auf Wunsch bei Ihnen vor Ort oder in unserer Werkstatt. Die Demontage der Karosserieteile ist für eine gründliche Untersuchung in unserer Werkstatt möglich.
Wir erstellen für Sie ein professionelles Unfallgutachten für Kraftfahrzeuge aller Art – PKW, LKW, Zweiräder und Anhänger.
Wertgutachten:
Das Wertgutachten dient dazu, den Wert eines Fahrzeuges festzulegen. Dazu werden wir alle Einflussfachtoren, die sich auf den Wert Ihres Fahrzeuges auswirken können, aufnehmen und einzeln bewerten. Beispiele:
Sie möchten den Wert Ihres Fahrzeuges wissen z.B. beim Verkauf.
Fahrzeugbewertungen bei Rückgabe von Leasing- und Finanzierungsfahrzeugen.
Oldtimerbewertungen
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Schadengutachten bei Haftplicht- und Kaskoschäden :
Bei einem Schadengutachten wird der Zustand eines Fahrzeuges nach einem Unfall dokumentiert und der Schadenumfang und die Schadenhöhe festgestellt. Allerdings wird es nach Haftpflicht- und Kaskogutachten unterschieden.
Gutachten bei Haftpflichtschaden:
in Haftpflichtschaden liegt dann vor, wenn Sie am Verkehrsunfall schuldlos sind. Sie haben als Geschädigte/-r bei einem Unfall die freie Wahl eines KFZ-Gutachters Ihres Vertrauens mit der Erststellung des Gutachtens zur Beweissicherung zu beauftragen. Die Gutachterkosten und alle notwendigen Kosten Ihres Schadens (z.B. Rechtsanwalt, mögliche Reparatur, Mietwagen, Schmerzensgeld) trägt bei einem unverschuldeten Unfall die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung.
Gutachten bei Kaskoschaden:
Sie sind an einem Verkehrsunfall selbst oder teilweise verschuldet. Der Besichtigungsaufwand ist der gleiche beim Kasko-Fall. Denn der Kasko-Fall ist ja keine besondere Unfallart sondern steht nur in einer besonderen Abrechnungsbeziehung zu einer Versicherung. Der Auftraggeber für ein Gutachten bei einem Kaskoschaden ist also die Versicherung. Aber Sie können uns als Sachverständigenbüro bei Ihrer Versicherung vorschlagen. Als Kaskofälle sind noch typische Teilkaskofälle zu nennen wie Diebstahlschäden, Brandschäden, Wildunfallschäden, Glasschäden und Hagelschäden.
Kurzgutachten bei Bagatelschäden:
Ein Kurzgutachten wird zum Nachweis einer Reparaturdurchführung benötigt, damit auch eine Nutzungsausfallentschädigung von der Versicherung gezahlt wird. Bei Bagatellschäden beträgt die Schadenshöhe unter 750 €. In diesem Fall wird ebenso ein Kurzgutachten erstellt.
Wie Sie sich am Unfallort verhalten!
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Als Erstes:
- Unfallstelle sichern
- Bei Verletzten Notruf (112) oder Polizei (110) informieren
Notieren Sie am Unfallort:
- Das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners
- Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
- Sollten Sie verletzt sein, sagen Sie es der Polizei, die muss dann viel genauer ermitteln (das nützt Ihnen später bei der Regulierung)
Beweissicherung am Unfallort:
- Fotografieren Sie nach Möglichkeit die Unfallstelle und die Stellung der Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß (Die Polizei fotografiert die Unfallstelle meistens nicht – ausser bei Personenschaden)
- Fotografieren Sie Bremsspuren (wenn es solche gibt)
- Fertigen Sie eine Unfallskizze an
Ihre Rechte und Tipps nach einem unverschuldeten Unfall!
Anspruch
Sie haben Anspruch auf Ihren eigenen Gutachter.
Werkstatt
Lassen Sie sich nicht vorschreiben, welche Werkstatt Sie nehmen sollen
Gutachter
Lassen Sie sich weder von der Werkstatt noch von der Versicherung den Gutachter empfehlen. Denn sie ihre eigenen Interessen verfolgen und nicht die des Geschädigten
Lexikon
Kurze Erklärung der Fachbegriffe
Lexikon
Kurze Erklärung der Fachbegriffe
Bei einem Altschaden handelt es sich um einen Schaden, der schon vor dem Unfall am Fahrzeug vorhanden war, wurde aber nicht repariert. Unter einem Vorschaden versteht man einen behobenen Schaden am Fahrzeug. Hier geht es um fach- und sachgerecht instand gesetzte Unfallschäden.
Bagatellschäden sind z.B. Schrammen, Dellen, Kratzer im Lack. Die Schadenshöhe liegt bei Bagatellschäden unter 750 €.
Wenn das Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig ist, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen. Der Anspruchssteller, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat in der Regel Anspruch auf Geldentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeuges. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich nach der Reparaturdauer in der Werkstatt, Fahrzeugkategorie und dem Fahrzeugalter.
Unter dem Restwert versteht man den Wert des Fahrzeuges in unrepariertem Zustand. Dieser Wert wird vom eingeschalteten, unabhängigen Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt.
Jeder Geschädigte ist verpflichtet den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dabei werden die Rechte im Haftpflichtschadensfall (Beauftragung eines eigenen Sachverständigen, Einschaltung eines Rechtsanwaltes Ihrer Wahl, freie Wahl der Werkstatt, Mietwagennutzung) nicht berührt.
Wirtschaftlicher Totalschaden: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall) sind. Es lohnt sich wirtschaftlich nicht mehr das Fahrzeug so zu reparieren.
Technischer Totalschaden: Um einen technischen Totalschaden handelt es sich dann, wenn die Reparatur des Fahrzeuges aufgrund der erheblichen Zerstörung aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist.
Merkantile Wertminderung: Eine merkantile Wertminderung kommt dann in Betracht, wenn das beschädigte Fahrzeug jünger als 5 Jahre und unter 100.000 km gelaufen ist. Die merkantile Wertminderung soll den reduzierten Wiederverkaufswert des Fahrzeuges im Falle eines Weiterverkaufs nach der Reparatur ausgleichen und ist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach der Rechtsprechung auch dann zu beanspruchen, wenn nach der Reparatur das Fahrzeug nicht verkauft werden soll.
Technische Wertminderung: Eine technische Wertminderung liegt dann vor, wenn ein ursprünglicher Zustand des unfallbeschädigten Fahrzeuges aus technischer Sicht nicht realisierbar ist.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen regionalen Fahrzeughändler gleichartiges Fahrzeug in einem etwa gleichen Zustand und mit gleichen Ausstattungsmerkmalen zu erwerben.
Der Zeitwert eines Fahrzeuges bezeichnet seinen aktuellen Wert.
Ihr geprüfter und unabhängiger Kfz Sachverständiger im Ruhrgebiet Eugen Efremov
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